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Zahn GmbH Dieselstrasse 8 D-89231 Neu-Ulm Telefon 0731/98478-0 Fax 0731/98478-11

Produktkennzeichnungen

Ohne Produktkennzeichnung ist alles „No Name“
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Kein Gerät verlässt heute das Band des Herstellers, ohne dass es mit einem Schild gekennzeichnet ist. „No Name“ war gestern. Heute ist jeder Hersteller stolz auf seine technischen Lösungen und zeigt dies auch.
Wir sorgen dafür, dass Ihr guter Name auch optisch hochwertig dargestellt wird. Die Wertigkeit Ihres Produktes bringen unsere optisch wie technisch hochwertigen Produktkennzeichnungen optimal zur Geltung!
Wir unterstützen Sie bei der Konzeption und Umsetzung Ihres CI‘s. Wenn Sie es wünschen begleiten wir Sie ab der ersten Idee. Unsere Partner im Werkzeugbau übersetzen diese in Stahl und wir fertigen Ihre Schilder aus Kunststoff daraus und dekorieren diese nach Ihren Wünschen oder nach den Entwürfen Ihres Designers.
Gemeinsam wählen wir die optimalen Materialien aus und legen die Dekorationsverfahren fest, die für Ihren Anwendungszweck geeignet sind. Und schließlich finden wir gemeinsam mit Ihnen die beste Befestigung für Ihr Produktkennzeichen.

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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Zahn GmbH

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Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Zahn GmbH Produktkennzeichnungen gültig ab 01.09.2010

1.Vertragsschluss

1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten ausschließlich für alle von uns abgegebenen Angebote und für alle mit uns abgeschlossenen Verträge. Einkaufsbedingungen oder anderslautende Bedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn wir deren Geltung schriftlich bestätigen.

1.2 Alle unsere Angebote, insbesondere solche in Katalogen, Verkaufsunterlagen oder im Internet, sind unverbindlich. Sie sind rechtlich als Aufforderung zur Abgabe von Angeboten anzusehen. Aufträge sind angenommen, wenn sie durch uns entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Der Vertragsinhalt richtet sich im Zweifel nach unserer Auftragsbestätigung, soweit eine solche fehlt, nach unserem Angebot. Fehlt auch ein Angebot und erwirbt der Besteller Ware direkt im Werk, so ist für den Vertragsinhalt unser Lieferschein maßgebend.

1.3 Der Besteller ist an uns erteilte Aufträge bis zu deren Annahme oder Ablehnung gebunden. Er kann jedoch frühestens 10 Arbeitstage nach Auftragserteilung und schriftlich eine angemessene Nachfrist von 10 Arbeitstagen setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf der Auftrag als von uns abgelehnt gilt.

1.4 Maß-, Gewichts- und Leistungsangaben, Abbildungen sowie Zeichnungen gelten annähernd, wenn sie von uns nicht als verbindlich bezeichnet werden. Herstellungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% behalten wir uns vor.

1.5 An Kostenanschlägen, Konstruktionszeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen Dritten nur mit unserer Zustimmung zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Vertrages unverzüglich zurückzusenden.

1.6 Zusätzliche Vereinbarungen - auch mit unseren Vertretern, Außendienstmitarbeitern oder sonst Beauftragten - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

1.7 Konstruktions- oder Formänderungen bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern es sich um unwesentliche Leistungsänderungen handelt und diese für den Besteller zumutbar sind.

2 Lieferung

2.1 Lieferfristen beginnen erst nach restloser Klärung aller Ausführungseinzelheiten zu laufen. Die Einhaltung der Lieferfristen setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus, insbesondere die Leistung einer vereinbarten Anzahlung und die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Unterlagen.

2.2 Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, an denen uns kein Verschulden trifft und die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder zeitweise unmöglich machen . – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, Transportstörungen usw. -auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die vereinbarte Frist in angemessenem Umfang. Besteht das Leistungshindernis über 3 Monate hinaus, so besteht für beide Vertragsparteien das Recht, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen. Das Gleiche gilt, wenn wir von unserem Lieferanten nicht oder nicht rechtzeitig beliefert werden, ohne dass uns hieran ein Verschulden trifft.

2.3 Teillieferungen sind in zumutbaren Umfange zulässig.

2.4 Wir sind bemüht, vereinbarte Lieferfristen einzuhalten. Sofern wir Lieferfristen schuldhaft überschreiten, ist der Besteller verpflichtet, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Nachfrist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. Für die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens und eines Schadens wegen Nichterfüllung gilt Ziff. 6 entsprechend.

2.5 Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so kann ein Lagergeld in Höhe in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens jedoch 5 % des Rechnungsbetrages verlangt werden. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

2.6 Wenn der Besteller schuldhaft die Erfüllung des Vertrages verweigert, sind wir berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 20 % der Auftragssumme ohne Mehrwertsteuer zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

2.7 Bei Abrufaufträgen muss zwischen dem Abruf und dem Liefertermin mindestens ein Zeitraum von 15 Arbeitstagen bestehen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist. Bei Abrufaufträgen hat der Besteller binnen eines Jahres nach Auftragserteilung die Ware abzurufen, sofern nichts anderes vereinbart wurde; andernfalls wird unsere Gesamtforderung aus dem Abrufauftrag auch wegen nicht abgerufener Rückstände insgesamt zur Zahlung fällig und der Besteller hat die noch nicht abgenommene Ware abzunehmen.

2.8 Bei allen Sonderanfertigungen (Schriftzüge, Plaketten, Schilder, Schutzmarken, usw.) behalten wir uns aus technischen Gründen Mehr- oder Minderleistungen bis 10 % der Auflage vor.

3 Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Preise gelten rein netto ab Werk einschließlich Verladung zuzüglich der Mehrwertsteuer in jeweiliger gesetzlicher Höhe. Verpackung wird gesondert berechnet. Ist die Rücknahme der Verpackung vereinbart, so hat die Rücksendung fracht- und spesenfrei umgehend und in einwandfreiem Zustand zu erfolgen.

3.2 Alle durch unsere Lieferungen und Leistungen im Lande des Bestellers entstehenden Zölle, Steuern oder ähnliche Abgaben sind vom Besteller zu tragen.

3.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu erhöhen, wenn nach Vertragsschluss Kostensteigerungen, insbesondere Steigerungen von Material- und Rohstoffpreisen, Personal-, Herstellungs- und Transportkosten eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen. Dies gilt nicht, wenn die Leistung innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll.

3.4 Der Besteller darf lediglich mit von uns unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Ist über unsere Forderung ein Rechtsstreit anhängig, darf der Besteller mit Forderungen aufrechnen, die zusammen mit unserer Forderung entscheidungsreif sind.

3.5 Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes wegen streitiger oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

3.6 Wechsel werden nur zahlungshalber und nach besonderer Vereinbarung und nur bei Diskontfähigkeit und der Berechnung der stets sofort und bar zu zahlenden Diskontbankspesen hereingenommen.

3.7 Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen. Ansprüche gegen uns dürfen nicht abgetreten werden.

4 Transport, Gefahrenübergang

4.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, sobald die Ware unser Werk verlassen hat oder sich der Besteller in Annahmeverzug befindet. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr auf den Besteller mit Meldung der Versandbereitschaft über.

4.2 Lieferungen, gleich, ob sie von uns ab Werk oder ab in der BRD ansässiger Lieferwerke von uns beauftragter Dritter durchgeführt werden, erfolgen auf Gefahr und Rechnung des Bestellers. Eventuelle Transportschäden sind vom Empfänger vor Bezahlung der Fracht und vor Annahme des Gutes dem Transporteur gegenüber zu rügen. Beschädigungen oder Minderungen des Gutes, die bei der Annahme äußerlich nicht erkennbar sind, hat der Empfänger dem Frachtführer binnen 1 Woche nach Anlieferung anzuzeigen.

5 Mängelrüge, Mängelansprüche, Verjährung

5.1 Beschaffenheitsangaben, z. B. über Abmessungen, Gewicht und sonstige technischen Angaben verstehen sich nur als Beschaffenheitsbeschreibungen und bedeuten nicht die Übernahme eines Garantieversprechens. Der Besteller hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob die gelieferte Ware für seine Zwecke geeignet ist.

5.2 Die von uns gelieferte Ware ist unverzüglich nach Eingang von dem Besteller auf Menge, Mängel und Beschaffenheit sorgfältig zu untersuchen, § 377 HGB. Sie gilt als genehmigt, wenn erkennbare Beanstandungen nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche schriftlich nach Wareneingang bzw., wenn sich eine Beanstandung später zeigt, nach Entdeckung uns gegenüber gerügt werden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine Abnahme vereinbart wurde.

5.3 Bei Mängeln oder Fehlen einer Beschaffenheitsangabe der gelieferten Ware können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das Gleiche gilt, wenn sich innerhalb der Verjährungsfrist, die mangels anderweitiger Vereinbarung 12 Monate beträgt, aufgrund von Umständen, die bei Gefahrenübergang bereits vorhanden waren, ein Mangel zeigt. Die mit der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir berechtigt, mindestens 3 Mangelbeseitigungsversuche vorzunehmen.

5.4 Schlägt eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie unmöglich, ist sie für den Besteller unzumutbar, wird sie von uns verweigert oder verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus, kann der Besteller nach seiner Wahl entweder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) oder Aufwendungsersatz verlangen. Für Schäden, die dem Besteller entstanden sind, gilt Ziff. 6 entsprechend.

6 Mängel/Haftungsbegrenzung

6.1 Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Käufer erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist.

6.2 Wir haften für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung beruhen, für Schäden, die von der zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) beruhen.

6.3 Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf der fehlenden garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

6.4 Für anderweitige Schäden – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir nur, soweit diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, es sei denn, aus zwingenden gesetzlichen Regelungen ergibt sich eine weitergehende Haftung.

6.5 Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen begründet, ausgeschlossen oder beschränkt wird, gelten diese Bestimmungen entsprechend für Pflichtverletzungen und die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

6.6 Außer bei einer vorsätzlichen Pflichtverletzung ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht soweit es sich um versicherbare Schäden handelt, uns der Abschluss einer Versicherung möglich oder zumutbar gewesen ist, bis zur Höhe der Versicherungssumme.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 Alle Liefergegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unserer gesamten, auch zukünftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum.

7.2 Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung sowie deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt in allen Stufen nicht auf. Nimmt der Besteller eine an uns abgetretene Forderung aus einer Weiterveräußerung von Waren in ein mit seinem Kunden bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so ist die Kontokorrentforderung in voller Höhe an uns abgetreten. Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Zahn GmbH Produktkennzeichnungen gültig ab 01.09.2010 Seite 4 von 5 Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Betrag, der bis zur Höhe des Betrages abgetreten ist, den unsere ursprüngliche Forderung ausmacht.

7.3 Bei einem Scheck-Wechsel-Verfahren geht unser Eigentumsvorbehalt in allen Stufen erst dann unter, wenn der Besteller seinen gesamten Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachgekommen ist.

7.4 Gerät der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung berechtigt, ohne vorherigen Rücktritt die Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu verlangen.

7.5 Der Besteller ist berechtigt, Liefergegenstände nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiterzuveräußern und solange er nicht in Verzug ist. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung erlischt namentlich dann , wenn der Besteller zahlungsunfähig ist oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat.

7.6 Der Besteller tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages ab, die ihm als Erlös aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

7.7 Die Verarbeitung oder Umbildung von Liefergegenständen durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Bearbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstand.

7.8 Wird der Liefergegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung oder Vermengung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstehende Allein- oder Miteigentum für uns.

7.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Der Wert der Sicherheiten bemisst sich beim einfachen Eigentumsvorbehalt nach unseren jeweiligen Rechnungsbeträgen, bei Forderungsabtretungen nach den Rechnungsbeträgen des Bestellers aus der Weiterveräußerung. Befindet sich weiterverarbeitende Ware noch beim Besteller, bemisst sich der Wert der Sicherheiten nach unserem Rechnungsbetrag. Dieser wird dem Besteller schriftlich mitgeteilt. Der Besteller kann ab Zugang dieser Mitteilung innerhalb einer Frist von 14 Tagen uns Abnehmer nachweisen, die bereit sind, einen höheren Preis als den Rechnungsbetrag zu bezahlen. Soweit die Zahlung gesichert ist, sind wir verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben.

7.10 Bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, bei Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers oder der Abweisung eines solchen Antrages erlischt das Recht des Bestellers, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verarbeiten, zu vermischen, zu vermengen, mit anderen zu verbinden oder sonst zu verwerten. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes sind wir zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers - abzüglich angemessener Wertungskosten - anzurechnen.

7.11 Der Besteller ist verpflichtet, bis zum Erwerb des vorbehaltlosen Eigentums die Liefergegenstände auf seine Kosten gegen Elementarschäden zu versichern. Die Ansprüche des Bestellers gegen 10seine Versicherung gelten für den Schadensfall als an uns bis zur Höhe unserer noch bestehenden Forderung abgetreten.

8 Werkzeuge, Muster und Zeichnungen

8.1 Für die Richtigkeit von Modellen, Mustern, Zeichnungen oder Werkzeugen, die der Besteller Allg. Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma Zahn GmbH Produktkennzeichnungen gültig ab 01.09.2010 Seite 5 von 5 uns zur Verfügung stellt, übernehmen wir keine Haftung. Soweit diese Schutzrechte Dritter verletzen, ist der Besteller verpflichtet, uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter freizustellen.

8.2 Wenn aus Modellen, Mustern oder Zeichnungen oder aus Bestellungen keine eindeutigen Angaben für Ausführungstoleranzen hervorgehen, fertigen wir nach branchenüblichen Normen bzw. innerhalb der durch das Fertigungsverfahren bedingten Toleranzgrenzen.

8.3 Von uns selbst hergestellte Werkzeuge bleiben unser Eigentum. Werkzeuge des Bestellers werden für Folgeaufträge bis zur Dauer von 5 Jahren aufbewahrt. Soweit sie innerhalb dieser Frist nicht zurückverlangt werden, werden sie verschrottet. Der bei der Verschrottung erzielte Erlös ist bereits bei der Berechnung der Werkzeugkosten berücksichtigt. Gehen aufbewahrte Werkzeuge durch höhere Gewalt verloren, so sind wir nicht zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

8.4 Werden Werkzeuge bei normaler Beanspruchung unbrauchbar, so kann der Besteller keinen Ersatz verlangen. Das unbrauchbare Werkzeug wird dem Besteller zugesandt. Sofern wir in diesem Fall Ersatzwerkzeuge auf unsere Kosten herstellen, bleiben diese unser Eigentum und der Besteller kann keine Herausgabe verlangen außer gegen Ersatz der Herstellungskosten. Gibt der Besteller Behelfs- oder Musterwerkzeuge in Auftrag, so besteht Einigkeit darüber, dass mit diesen Werkzeugen nur geringe Auflagen gefertigt werden können.

8.5 Von uns gefertigte Zeichnungen oder Entwürfe dürfen ohne unsere Genehmigung weder im Original noch kopiert Dritten zugänglich gemacht werden. Sie werden dem Besteller berechnet, sofern kein Auftrag erteilt und die Zeichnungen und Entwürfe nicht zurückgesandt werden oder tatsächlich genutzt werden.

9 Anwendbares Recht; Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

9.1 Erfüllungsort für beide Teile und für sämtliche beiderseitigen Geschäftsbeziehungen ist der Sitz unseres Unternehmens (Neu-Ulm).

9.2 Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen und öffentlich-rechtliche Sondervermögen, für etwaige Wechsel- oder Scheckklagen sowie für alle sich mittelbar oder unmittelbar ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz unseres Unternehmens (Neu-Ulm). Für alle Besteller, die Ihren Sitz innerhalb des Geltungsbereichs des EUGVVO haben, gilt für alle Rechstreitigkeiten aus diesem Vertrag die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte als vereinbart.

9.3 Der Gerichtsstand am Sitz unseres Unternehmens (Neu-Ulm) wird auch dann begründet, wenn der Besteller nach Abschluss des Vertrags seinen Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Vorschriften der Zivilprozessordnung verlegt oder im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist

9.4 Wir sind berechtigt, auch Klage am Sitz des Bestellers oder vor anderen aufgrund in- oder ausländischen Rechtes zuständigen Gerichten zu erheben.

9.5 Auf die Rechtsbeziehung zum Besteller findet deutsches Recht Anwendung, jedoch unter Ausschluss des UN-Kaufrechtes (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf - CISG -), mit Ausnahme der Bestimmungen zum Zahlungsort gemäß Art. 57 Abs. 1 lit a CISG. Sollten eine oder mehrere Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in den unwirksamen Bedingungen ein wirksamer, angemessener Teil enthalten ist, soll dieser aufrecht erhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der weggefallenen Bedingung am nächsten kommt.

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Einkaufsbedingungen der Firmen Zahn GmbH

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1. Bestellung und Auftragsbestätigung

1.1. Für sämtliche Bestellungen unsererseits gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsbeziehung ausschließlich die nachfolgenden Einkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.2. Der Auftragsumfang bestimmt sich ausschließlich nach unserem schriftlichen Bestellschreiben. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Vertragsabschlüsse, Vertragsänderungen und -ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

1.3. Der Lieferant hat unsere Bestellung unverzüglich schriftlich zu bestätigen (Auftragsbestätigung). Die Bestätigung oder Ausführung der Bestellung durch den Lieferanten gilt als Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen.

1.4. Trifft die Auftragsbestätigung nicht unverzüglich, spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Zugang der Bestellung bei uns ein, sind wir an die Bestellung nicht gebunden und berechtigt, den Antrag zu stornieren.

1.5. Alle mit der Abwicklung der Bestellung/Auftrag zusammenhängenden Dokumente sind mit unserer Bestellnummer zu versehen.

2. Angebot des Lieferanten

2.1. Angebote erfolgen durch den Lieferanten kostenlos und unverbindlich für uns. Die Angebote müssen genau unseren Anfragen entsprechen. Sind Abweichungen unvermeidlich, so ist im Angebot ausdrücklich darauf hinzuweisen.

2.2. Der Lieferant ist für die Dauer von 3 Wochen ab Zugang an sein Angebot gebunden.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Vereinbarte Preise sind grundsätzlich Festpreise einschließlich sämtlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung, insbesondere Kosten des Transports, Versicherung, Verpackung, Steuern, Zölle und Abgaben.

3.2. Die Lieferung erfolgt frachtfrei versichert an die von uns angegebene Empfangsstelle einschließlich Verpackung.

3.3. Falls nichts anderes vereinbart, sind die vereinbarten Preise Nettopreise ohne Umsatzsteuer. Preiserhöhungen oder Mengenveränderungen nach Vertragsabschluss sind ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig und begründen keinen Anspruch auf Mehrverrechnung.

3.4. Sind in den Bestellungen keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart, zahlen wir die Rechnung des Lieferanten 90 Tage netto.

3.5. Sofern Zahlung der Lieferantenrechnung innerhalb von 14 Tagen erfolgt, sind wir berechtigt, 2 % Skonto vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen.

3.6. Das Zahlungsziel beginnt nach Abschluss der Leistungserstellung mit dem Tage des Eintreffens des späteren der folgenden Ereignisse: Vollständige Lieferung mit Dokumentation gem. Bestellung Eintreffen der korrekten Rechnung

4. Lieferpflichten

4.1. Die Lieferung erfolgt stets auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht erst mit Übergabe an uns über zu Teillieferung ist der Lieferant nur mit unserer Zustimmung berechtigt.

4.2. Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich.

4.3. Ergibt sich, dass dem Lieferanten eine frist- oder termingerechte Lieferung nicht möglich sein wird, so hat er dies unverzüglich - unbeschadet von Ziff. 4.2. - anzuzeigen.

4.4. Gerät der Lieferant in Verzug, so sind wir berechtigt, 0,5 % des Bestellwertes pro angefangener Woche der Überschreitung der Lieferfrist bzw. des Liefertermins, höchstens jedoch 5 % des Gesamtbestellwertes, zu verlangen, ohne dass es eines Schadensnachweises von uns bedarf. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dadurch nicht ausgeschlossen. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

5. Rügepflicht und Mängelansprüche

5.1. Wir sind verpflichtet, eine Lieferung in angemessener Frist auf etwaige Mängel zu untersuchen und, falls solche vorliegen, zu rügen. Die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen nach Entdeckung des Mangels beim Lieferanten eingeht. Wir genügen unserer Untersuchungspflicht, wenn wir Stichproben vornehmen. Bei Musterkäufen besteht keine Rügepflicht, wenn die Lieferung von dem Muster abweicht.

5.2. Wird ein Muster vorgelegt, so gelten die Beschaffenheiten des Musters hinsichtlich Material und Verarbeitung für alle Lieferungen und Nachlieferungen als vom Lieferanten garantiert.

5.3. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Beseitigung der Mängel vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. In diesem Falle ist dies dem Lieferanten unverzüglich nach der Mängelbeseitigung mitzuteilen.

5.4. Montage-, Betriebs- und Bedienungsanleitungen sind bei jeder Lieferung unaufgefordert mitzusenden; es ist dabei anzugeben, für welche Bestellung sie bestimmt sind, anderenfalls der Lieferant auch für solche Mängel haftet, die entstehen, wenn Montage-, Betrieb- oder Bedienung unsachgemäß erfolgen.

6. Produkthaftung, Freistellung

6.1. Soweit wir wegen der Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsgesetze oder sonstiger - regelungen (Versicherungspflicht) aufgrund eines Fehlers unseres Produktes in Anspruch genommen werden und der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern insoweit freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

6.2. In diesem Zusammenhang ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich außer oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Lieferanten - soweit uns möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

6.3. Der Lieferant wird die Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie dauerhaft als seine Produkte erkennbar sind. Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und uns diese nach Anforderung nachzuweisen.

6.4. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens € 5.000.000,00 pro Personen-/Sachschaden zu unterhalten. Im Bedarfsfalle wird im Einzelfall eine höhere Versicherungssumme vereinbart. Der Lieferant hat auf unser Verlangen hin die Versicherungspolice in Kopie vorzulegen. Weitergehende Schadensersatzansprüche unsererseits bleiben unberührt.

7. Außerordentliches Kündigungsrecht und Teillieferungen

7.1. Alle Ereignisse höherer Gewalt sowie alle Arbeitskampfmaßnahmen, insbesondere Streik und Aussperrung, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens und einer angemessenen Anlaufzeit von unseren vertraglichen Verpflichtungen.

7.2. Bei Aufträgen mit Teillieferungen sind wir zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt, wenn auch nur bei einer Teillieferung wesentliche Pflichtverletzungen wie Lieferverzögerungen und mangelhafte Lieferung auftreten. Wir sind berechtigt, Mehr- oder Minderlieferungen abzulehnen. Diese sind uns vom Lieferanten vor Lieferbereitschaft anzuzeigen.

8. Unterlagen, Zeichnungen, Modelle, Formen und Werkzeuge

8.1. Soweit der Liefergegenstand nach unseren Angaben, Zeichnungen oder Modellen hergestellt wird, so dürfen die zu ihrer Herstellung geeigneten Spezialeinrichtungen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmungen an Dritte geliefert, weitergegeben, übereignet, verpfändet oder in sonstiger Form über sie verfügt werden. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant die Spezialeinrichtungen auf eigene Kosten beschafft hat oder wenn wir die Annahme der bestellten Gegenstände wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigert haben oder wenn wir aus anderen Gründen von weiteren Bestellungen absehen.

8.2. Entstehen im Zusammenhang mit der Ausführung unserer Bestellung beim Lieferanten Verbesserungen, so haben wir ein kostenloses nicht ausschließliches Nutzungsrecht zur gewerblichen Verwendung des Gegenstandes der Verbesserungen oder etwaiger entsprechender Schutzrechte. Das Verfügungsrecht über auftragsgebundene Fertigungseinrichtungen und Werkzeuge, insbesondere hinsichtlich Mitbenutzung, Veränderung oder Vermietung bleibt ausschließlich bei uns.

8.3. Modelle, Musterzeichnungen oder sonstige Unterlagen bleiben unser Eigentum. Sie sind gegenüber Dritten geheim zu halten und uns zusammen mit etwa gelieferten Kopien zurückzusenden, sobald sie vom Lieferanten nicht mehr benötigt werden.

8.4. Von uns beigestelltes Material bleibt in unserem Eigentum. Wir behalten uns das Eigentum daran in der Weise vor, dass der Lieferant die an uns zu liefernden Gegenstände in unserem Auftrag und für uns anfertigt. Zwischen uns und dem Lieferanten besteht Einigkeit darüber, dass das Eigentum an diesen Gegenständen im jeweiligen Fertigungszustand uns zusteht. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände unentgeltlich für uns. Gehen diese Gegenstände beim Lieferanten verloren oder werden sie beschädigt, hat er uns den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, auch wenn ihn an der Beschädigung oder dem Verlust kein Verschulden trifft.

8.5. Verstößt der Lieferant gegen seine Pflichten gem. Ziff. 8.1. bis 8.4., so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % der Auftragssumme für jeden Fall der Zuwiderhandlung unbeschadet unserer sonstigen Rechte und weitergehender Schadensersatzansprüche zu verlangen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Wir anerkennen einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an der bei uns lagernden unbearbeiteten Ware.

9.2. Nicht anerkannt wird ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten nach Verarbeitung bzw. nach Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren. Ausgeschlossen ist auch die Abtretung unserer Forderungen aus der Weiterveräußerung dieser Ware an den Lieferanten.

10. Schutzrechte Dritter

10.1. Der Lieferant sichert uns mit Annahme des Auftrages ausdrücklich zu, dass die an uns gelieferten Waren frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sind.

10.2. Der Lieferant übernimmt uns gegenüber die volle Haftung dafür, dass durch die Lieferung der von uns bestellten Waren, deren Weiterveräußerung oder Verarbeitung durch uns/oder bestimmungsgemäße Verwendung keine Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt werden. Werden wir von dritter Seite wegen Verletzung oder Beeinträchtigung solcher Rechte belangt, ist der Lieferant verpflichtet, uns von allen derartigen Ansprüchen und Maßnahmen Dritter in vollem Umfange freizustellen; hierzu gehört auch die rechtzeitige Abwehr drohender Ansprüche und Maßnahmen Dritter gegen uns.

10.3. Die Haftung des Lieferanten gemäß Ziff. 10.2. umfasst auch sämtliche uns entstehenden Folgeschäden, namentlich solche infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen.

11. Rechnungserteilung, Zahlungsbedingungen

11.1. Rechnungen sind in zweifacher Ausfertigung an uns jeweils getrennt von der Ware zu übersenden. Auf den Rechnungen müssen unsere Bestellnummer, Datum und Positions- und Sachnummern angegeben sein.

11.2. Zahlungen leisten wir, wenn nichts anderes vereinbart ist, entweder unter Abzug eines Skontos von 3 % innerhalb von 14 Tagen oder innerhalb 30 Werktagen netto nach Rechnungszugang oder nach Zugang der Ware wenn diese nach der Rechnung uns zugeht.

11.3. Ein Skontoabzug ist auch dann noch möglich, wenn wir aufrechnen oder Zahlungen in angemessener Höhe aufgrund von Mängeln zurückhalten. Die Zahlungsfrist beginnt nach vollständiger, mängelfreier Erfüllung des Auftrags. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf uns vertraglich oder gesetzlich zustehende Rechte.

12. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

12.1. Der Lieferant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass wir ein Zurückbehaltungsrecht haben, das sich auf alle Forderungen des Lieferanten an uns aus erbrachten Lieferungen und Leistungen bezieht. Wir sind berechtigt, jederzeit nach unserer Wahl Aufrechnungen zu erklären. Wir können so lange unsere Zahlungsverpflichtungen zurückhalten oder Aufrechnungen erklären, soweit Forderungen irgendwelcher Art gegenüber dem Lieferanten bestehen oder künftig fällig werden.

12.2. Auch wenn der Lieferant uns gegenüber bestehende Forderungen an Dritte abtritt, sind wir mit befreiender Wirkung berechtigt, an den Lieferanten zu leisten.

13. Schlussbestimmungen

13.1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Rechtsbeziehungen ist der Sitz unseres Unternehmens. Einkaufsbedingungen der Firmen Zahn GmbH und Paul Zahn GmbH & Co. KG

13.2. Gerichtsstand für Kaufleute bei allen aus der Rechtsbeziehung mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten einschließlich etwaiger Wechsel- und Scheckklagen ist der Sitz unseres Unternehmens (Neu-Ulm). Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz des Lieferanten zu klagen.

13.3. Bei Mängeln oder Fehlen einer Beschaffenheitsangabe der gelieferten Ware können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern. Das Gleiche gilt, wenn sich innerhalb der Verjährungsfrist, die mangels anderweitiger Vereinbarung 12 Monate beträgt, aufgrund von Umständen, die bei Gefahrenübergang bereits vorhanden waren, ein Mangel zeigt. Die mit der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen werden von uns getragen. Dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Lieferanten verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir berechtigt, mindestens 3 Mangelbeseitigungsversuche vorzunehmen.

13.4. Auf die Rechtsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. unter Einschluss des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). An die Stelle der Bestimmungen über den Zahlungsort gemäß Art. 57 Abs. 1 lit. a) CISG tritt die Regelung in 13.1.

13.5. Sollte eine oder mehrere der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit in der unwirksamen Bedingung ein wirksamer Teil enthalten ist, soll dieser aufrechterhalten bleiben. Die Parteien verpflichten sich schon jetzt, eine Ersatzregelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt.

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General Terms and Conditions of Sale and Delivery of Zahn GmbH – Product Labels

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1.Conclusion of contracts

1.1 The following conditions shall apply exclusively to all offers submitted by us and to all contracts concluded with us. General conditions of purchase or deviating conditions of the ordering party shall apply only if their applicability has been confirmed by us in writing.

1.2 All of our offers, in particular those in catalogues, sales documentation or in the Internet, are non-binding. They must be considered, in legal terms, as an invitation to submit an offer. Orders are deemed accepted if they are either confirmed by us in writing or executed without delay after the receipt of the order. In cases of doubt, the content of the contract shall be in accordance with our confirmation of order or, if such is absent, with our offer. Should, moreover, also no offer be available and the ordering party order the goods directly at the works, the content of the contract shall be determined by our delivery note.

1.3 The ordering party shall be bound by any of its orders issued to us until they are either accepted or refused. It may, however, set a reasonable grace period of 10 working days, which requires written form and shall only be possible 10 working days after placing the order, at the earliest. Should this grace period expire without results, the order shall be considered refused by us.

1.4 Information on dimensions, weight and performance, illustrations and drawings shall be considered approximations if they are not identified by us as binding. We reserve the right to make excess or short deliveries up to a quantity of 10 %.

1.5 We reserve the unrestricted right of ownership and copyright to the exploitation of all cost estimates, construction drawings and other documents. These may only be made accessible to third parties with our approval and must be returned immediately if the contract is not concluded.

1.6 Additional agreements – also those made with our representatives, field personnel or other agents – shall require our express written confirmation to be valid.

1.7 We reserve the right to make changes to the construction or form of the products during the time until delivery, if these are insignificant with regard to performance and are deemed acceptable to the ordering party.

2 Delivery

2.1 Delivery periods shall begin only after the final clarification of all details with regard to the execution of the order. Adherence to the delivery periods shall require that all of the ordering party’s contractual obligations, especially the payment of any agreed down-payments and the timely submission of documents, have been fulfilled.

2.2 In the case of delays in delivery due to reasons of Force Majeur or due to events beyond our control impeding us substantially in delivery or rendering the same temporarily impossible – including strike, lockouts, official orders, transport disruptions, etc. – also if these affect our suppliers or sub-suppliers, the agreed period of delivery shall be reasonably extended. If the impediment to performance continues for more than 3 months, then both contracting parties shall have the right to withdraw from the contract in whole or in part. Any claims for damages shall be excluded. The same shall apply if we are not supplied by our suppliers, or not supplied in good time, without any fault on our part.

2.3 Partial deliveries shall be permitted to a reasonable extent.

2.4 We endeavour to meet the agreed periods of delivery. In the event that we culpably fail to meet agreed periods of delivery, the ordering party shall be obliged to grant us a reasonable grace period. After expiry of this grace period, the ordering party may withdraw from the contract. Item no. VI shall apply mutatis mutandis to the assertion of claims for damage resulting from delay and non-performance.

2.5 If shipping is delayed for reasons attributable to the ordering party, a storage fee in the amount of 0.5 % of the invoice amount can be charged for each month started, at most, however, a total of 5 % of the invoice amount. The assertion of claims for greater damages shall not be not excluded by this. The ordering party shall be permitted to furnish proof that no or significantly lower damages were incurred.

2.6 If the ordering party culpably refuses the performance of the contract, we shall have the right to claim liquidated damages in the amount of 20 % of the total order value excluding VAT. The assertion of claims for greater damages shall not be not excluded by this. The ordering party shall be permitted to furnish proof that no or significantly lower damages were incurred.

2.7 In the case of call-off orders, a period of at least 15 working days must be given between the call-off and the delivery date, unless expressly agreed otherwise in writing. In the case of call-off orders, the ordering party must call off the goods within a period of one year after placing the order, unless agreed otherwise. Failing this, the entire order value from the call-off order shall become due for payment in full, regardless of the existence of any products that have not yet been called off, with the ordering party being obliged to accept the goods awaiting acceptance.

2.8 In the case of products tailored to customer specifications (letterings, badges, signs, trademarks, etc.), for technical reasons, we reserve the right to make excess or short deliveries up to a quantity of 10 % of the batch.

3 Prices, terms of payment

3.1 Prices are calculated net, ex works, including loading and plus value-added tax in the statutory amount applicable in each case. Packaging is charged separately. If return of packaging has been agreed upon, the packaging must be sent back without undue delay on a carriage-paid and free-of-expense basis and in proper condition.

3.2 All duties, taxes and similar fees incurred in connection with our deliveries and services in the ordering party’s country shall be borne by the ordering party.

3.3 In the event of increases in costs – in particular increases in the prices of supplies and raw materials or in personnel, manufacturing and transport costs – which occur after the conclusion of the contract, we reserve the right to increase our prices reasonably. We shall furnish proof of these to the ordering party upon request. This shall not apply if the service or delivery is supposed to be provided within four months after the conclusion of the contract.

3.4 The ordering party may only offset against claims with counterclaims that are not contested by us or recognized by final declaratory judgement. If a legal action regarding our claim is pending, the ordering party may offset against our claim with counterclaims that are ready for a decision together with our claim.

3.5 The assertion of a right of retention based on counterclaims that are disputed or not recognized by final declaratory judgement shall be excluded if such claims do not relate to the same contractual relationship.

3.6 Bills of exchange are accepted only on account of payment and based on a special agreement and only if they can be discounted and if the bank discount charges are paid immediately in cash.

3.7 Payments may only be made to us. Claims against us may not be transferred to third parties.

4 Transport, passing of risk

4.1 The risk shall pass on to the ordering party as soon as the goods have left our works or the ordering party is in default of acceptance, even if carriage-paid delivery has been agreed upon. This also applies to partial shipments. If shipping is delayed for reasons the ordering party is responsible for, the risk shall pass on to the ordering party upon notification of readiness for dispatch.

4.2 All shipments, whether carried out by us from our works or from the works of a third party contracted by us and located in the Federal Republic of Germany, shall be effected at the risk and expense of the ordering party. The recipient must make a complaint to the carrier in respect of any transport damages prior to payment of the shipping costs and acceptance of the goods. Any damages to or deterioration of the goods that are not visible externally upon acceptance must be notified by the recipient to the carrier within 1 week after delivery.

5 Notice of defect, claims based on defects, limitation

5.1 Information on the condition of the goods, e.g. on dimensions or weight and other technical data, shall be deemed to be a mere description of the condition and do not imply the acceptance of a guarantee. The ordering party shall be solely responsible for checking if the delivered goods are suitable for its purposes.

5.2 The goods delivered by us must be inspected by the ordering party immediately after receipt for quantity, defects and condition, in accordance with section 377 of the German Commercial Code [HGB]. They shall be considered accepted if recognizable defects are not notified to us in writing immediately or at the latest within a period of one week after receipt of the goods or, if a defect becomes apparent later, after detection of the defect. This shall not apply if acceptance was expressly agreed upon.

5.3 In the case of defects or failure of the delivered goods to meet the specified condition, we can, at our own discretion, either remedy the defect or deliver a non-defective item. The same applies if a defect becomes apparent within the limitation period due to circumstances that already existed upon the passing of risk, with the limitation period being 12 months, unless agreed otherwise. The costs incurred for remedying the defect shall be borne by us. This shall not apply to any increased expenses resulting from the goods having been transported after delivery to another location other than the domicile or business location of the ordering party, unless this change of location was in accordance with the designated use of the goods. With regard to remedying defects, we shall be entitled to carry out at least 3 attempts to remedy a defect.

5.4 If the remedy of the defect or the delivery of a substitute fails, is impossible, is unreasonable to the ordering party, is refused by us or is delayed beyond a reasonable period of time, the ordering party may, at its own discretion, either demand the reduction of the remuneration (reduction of the purchase price), the rescission of the contract (withdrawal) or compensation for expenses. Item no. VI shall apply mutatis mutandis to any damages incurred by the ordering party.

6 Defects, limitation of liability

6.1 Damage claims based on defects may be asserted by the ordering party only if supplementary performance has failed.

6.2 We shall be liable for any injury to life, limb or health which is based on a culpable breach of duty by us, for damage which gives rise to mandatory liability under the German Product Liability Act as well as for damage which is based on a culpable breach of material contractual obligations.

6.3 If we have accepted a guarantee on the condition and/or durability of the goods or parts of them, we shall also be liable within the scope of this guarantee. For any damage resulting from the absence of a guaranteed condition or durability, but which do not occur directly on the goods, we shall only liable if the risk of such damage is obviously covered by the condition and durability guarantee.

6.4 For other damage – regardless of the legal grounds – we shall only be liable if this is based on a wilful or grossly negligent breach of duty, unless mandatory statutory provisions give rise to a more extensive liability.

6.5 To the extent that any liability on our part is established, excluded or limited in accordance with the previous regulations, these provisions shall apply mutatis mutandis to any breach of duty and personal liability of our employees, staff members, clerks, representatives and vicarious agents.

6.6 Our liability shall be limited to the predictable, typical damage, except for wilful breach of duty. The limitation of liability shall not apply to damage that can be covered by insurance, if it was possible and reasonable for us to take out insurance, up to the amount of the sum insured.

7 Retention of title

7.1 All delivery items shall remain our property until all of our claims, even future claims, deriving from the business relationship are paid in full.

7.2 The inclusion of individual claims in a current account or the balancing of accounts and acknowledgement of the balance shall not repeal the retention of title in all its stages. If the ordering party includes a claim from a resale of goods, which has been assigned to us, in an existing current account relationship with its customer, the current account claim shall be assigned to us in the full amount. After the balancing of accounts, this shall be replaced by the acknowledged balance which shall be assigned up to an amount corresponding to our original claim.

7.3 In the case of payments made by cheque or bill of exchange, we shall retain title to the delivery items in all stages until the ordering party has completely fulfilled all payment obligations to us.

7.4 In the event of default in payment by the ordering party, we shall be entitled, after issuing a reminder for overdue payment, to demand surrender of the items delivered under retention of title, even without prior withdrawal from the contract.

7.5 The ordering party shall be entitled to sell the delivery items only in the ordinary course of business and only as long as it is not in default. The right to resell the delivery items shall cease in particular if the ordering party is illiquid or has filed an application for the opening of insolvency proceedings.

7.6 However, the ordering party hereby and already now assigns to us all claims equivalent to the final invoice amount if it has such claims against its customers or third parties in the form of the proceeds from the resale, regardless of whether the delivery item has been resold without or after further processing.

7.7 The processing or transformation of delivery items by the ordering party shall always be carried out for us. If the item delivered by us is processed with other objects which do not belong to us, we shall acquire co-ownership of the new item in proportion of the value of the items delivered by us to the value of the other objects processed at the time of processing. In other respects, the same regulations shall apply to the object created through processing as apply to the item delivered under retention of title.

7.8 If an item delivered by us is mixed or commingled inseparably with other objects not belonging to us, we shall acquire co-ownership of the new object in proportion of the value of the item delivered by us to the value of the other objects mixed or commingled at the time of mixing or commingling. If the mixing or commingling is carried out in such a way that the ordering party’s object is to be seen as the main object, it is agreed that the ordering party shall assign proportional co-ownership to us. The ordering party shall keep the sole ownership or co-ownership created in this way in safe custody for us.

7.9 We undertake, at the request of the ordering party, to release the securities to which we are entitled to the extent that the value of our securities exceeds the value of the claims to be secured by more than 20 %. The selection of the securities to be released shall be made by us. In the case of simple retention of title, the value of the securities shall be determined by our respective invoice amounts, in the case of assigned claims, by the amounts invoiced by the ordering party for the resale. If the goods that have undergone further processing are still in the possession of the ordering party, the value of the securities shall be determined by the invoice amounts. This shall be notified to the ordering party in writing. The ordering party shall be entitled, within a period of 14 days from the receipt of this notification, to provide us with documentary proof of buyers who are prepared to pay a higher price than the invoice amounts. To the extent that payment is secured, we shall be obliged to release securities.

7.10 In cases of default in payment, suspension of payment, filing an application for the opening of insolvency proceedings with regard to the assets of the ordering party or rejection of such application, the ordering party’s right to sell or process the items delivered under retention of title or to mix, commingle or combine them with other objects or otherwise exploit them shall cease. After taking back the delivery item, we shall be entitled to exploit it. The proceeds from exploitation shall be offset against the payment obligations of the ordering party – minus reasonable exploitation costs.

7.11 The ordering party shall be obliged to insure the delivery items at its own cost against damage by natural hazards until it has acquired unconditional ownership. In the event of any damage, the ordering party’s claim against its insurance company shall be assigned to us up to the amount of our still unsettled claims for payment.

8 Tools, samples and drawings

8.1 We accept no liability for the correctness of models, samples, drawings or tools that are provided to us by the ordering party. To the extent that these infringe any property rights of third parties, the ordering party shall be obliged to indemnify us against all third-party claims.

8.2 If the models, samples or drawings or the orders do not provide any clear information on production tolerances, we shall manufacture the goods according to standards customary in our industry, or with the tolerances determined by the manufacturing process.

8.3 Tools that we have produced ourselves shall remain our property. Tools provided by the ordering party shall be stored for up to 5 years for follow-on orders. If their return is not requested within this period of time, they shall be scrapped. The proceeds from scrapping is already included in the calculation of the tool costs. If stored tools are lost due to Force Majeure, we shall not be liable to compensation for the loss.

8.4 If any of the tools become unusable under normal use conditions, the ordering party shall not be entitled to claim compensation. The unusable tool shall be sent to the ordering party. If, in such case, replacement tools are produced by us at our own cost, these shall remain our property and the ordering party shall not be entitled to demand surrender of these, except in return for payment of the manufacturing costs. If the ordering party orders provisional or sample tools, it shall be agreed that only small batches can be produced with such tools.

8.5 Drawings or drafts produced by us may not be made accessible to third parties without our consent, neither the original nor any copy. They shall be invoiced to the ordering party if no contract is awarded and if the drawings or drafts are not returned or if they are actually used.

9 Governing law, place of jurisdiction and final provisions

9.1 The place of performance for both parties and for all mutual business relations shall be the place of the registered office of our company (Neu-Ulm).

9.2 The place of jurisdiction for business persons, legal entities and special public funds, for any actions upon cheques or bills of exchange and for all disputes arising directly or indirectly from the business relationship shall be the place of the registered office of our company (Neu-Ulm). For all ordering parties having their registered office within the area of applicability of the European Regulation on Jurisdiction and Enforcement of Judgments, international jurisdiction of the German courts shall be agreed with regard to all disputes arising from this Agreement.

9.3 The place of jurisdiction at the place of the registered office of our company (Neu-Ulm) shall even then apply if, after the conclusion of the agreement, the registered office, the domicile or the usual place of abode is transferred by the ordering party outside of the area of applicability of the regulations of the German Code of Civil Procedure or is not known at the time of bringing an action.

9.4 We shall also be entitled to take legal action at the registered office of the ordering party or to bring an action before other courts which may have jurisdiction in accordance with German or foreign law.

9.5 The legal relationship to the ordering party shall be governed by German law, to the exclusion of the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG), except for the provisions on the place of payment pursuant to section 57 (1) lit. a CISG. Should one or several provisions be invalid in whole or in part, this shall not affect the validity of the other provisions. Any valid, reasonable portion that may be contained in such invalid provisions shall be maintained. The parties hereby and already now undertake to agree on a substitute regulation that comes as close as possible to the economic purpose of the invalid regulation.

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